Rechtsprechung
   BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1757
BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88 (https://dejure.org/1988,1757)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1988 - 2 StR 141/88 (https://dejure.org/1988,1757)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1988 - 2 StR 141/88 (https://dejure.org/1988,1757)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1757) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 157 Strafgesetzbuch (StGB) in den Fällen des non liquet - Begehung einer Falschaussage unter Aussagenotstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2391
  • MDR 1988, 788
  • NStZ 1988, 497
  • StV 1988, 427
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
    Wenn der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung vom 19. August 1986 befürchtet haben sollte, bei wahrheitsgemäßer Aussage über die von ihm begangene Körperverletzung in den Verdacht der Anstiftung und der versuchten Strafvereitelung zu geraten und deswegen bestraft zu werden, und wenn er - jedenfalls auch (vgl. BGHSt 2, 379, 380; 8, 301, 317) - die Falschaussage zur Abwendung dieser Gefahr gemacht haben sollte, würde dies die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen (BGHSt 8, 301, 319).
  • BGH, 04.10.1955 - 5 StR 284/55
    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
    Im Falle der Unterlassung kann sich auch daraus ein Strafmilderungsgrund ergeben, selbst wenn der vernehmende Richter den auf der jetzigen Grundlage anzunehmenden Tatverdacht nicht hatte (BGHSt 8, 186; 23, 30; BGH StV 1987, 195, 196).
  • BGH, 02.07.1969 - 2 StR 198/69

    Voraussetzung für die Anwendung von Strafmilderungsgründen - Fehler bei der

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
    Im Falle der Unterlassung kann sich auch daraus ein Strafmilderungsgrund ergeben, selbst wenn der vernehmende Richter den auf der jetzigen Grundlage anzunehmenden Tatverdacht nicht hatte (BGHSt 8, 186; 23, 30; BGH StV 1987, 195, 196).
  • BGH, 18.12.1986 - 1 StR 651/86

    Anforderungen an Gesamtvorsatz - Versuchte Strafvereitelung bei Antrag auf

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
    Im Falle der Unterlassung kann sich auch daraus ein Strafmilderungsgrund ergeben, selbst wenn der vernehmende Richter den auf der jetzigen Grundlage anzunehmenden Tatverdacht nicht hatte (BGHSt 8, 186; 23, 30; BGH StV 1987, 195, 196).
  • BGH, 07.02.1952 - 5 StR 23/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
    Wenn der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung vom 19. August 1986 befürchtet haben sollte, bei wahrheitsgemäßer Aussage über die von ihm begangene Körperverletzung in den Verdacht der Anstiftung und der versuchten Strafvereitelung zu geraten und deswegen bestraft zu werden, und wenn er - jedenfalls auch (vgl. BGHSt 2, 379, 380; 8, 301, 317) - die Falschaussage zur Abwendung dieser Gefahr gemacht haben sollte, würde dies die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen (BGHSt 8, 301, 319).
  • BGH, 13.12.1960 - 1 StR 507/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
    Das würde schon für den Fall gelten, daß der genannte Beweggrund nicht auszuschließen ist (BGH GA 1968, 304; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1960 - 1 StR 507/60; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551).
  • BGH, 26.07.2007 - 4 StR 240/07

    Falsche uneidliche Aussage; Aussagenotstand (maßgebliches Vorstellungsbild;

    Sollte in der neuen Hauptverhandlung nicht geklärt werden können, ob der Angeklagte bei seiner Falschaussage aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt hat, wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu seinen Gunsten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH NStZ 1988, 497).
  • BGH, 13.02.2004 - 2 StR 408/03

    Strafmilderung beim Meineid (fehlende Belehrung über

    Maßgebend ist auch hier, daß objektiv ein Auskunftsverweigerungsrecht gegeben war; auf die Kenntnis des vernehmenden Richters kommt es nicht an (vgl. u.a. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Falschaussage, uneidliche 3; BGH StV 1987, 195; 1995, 249).
  • BGH, 26.07.2007 - 4 StR 239/07

    Falsche uneidliche Aussage; Aussagenotstand (maßgebliches Vorstellungsbild;

    Sollte in der neuen Hauptverhandlung nicht geklärt werden können, ob die Angeklagten bei ihren Falschaussagen auch aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt haben, wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu Gunsten der Angeklagten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH NStZ 1988, 497).
  • BGH, 20.07.1994 - 2 StR 321/94

    Fehlerhafte Anklageschrift - Verfahrenshindernis - Wechselseitige Straftaten -

    Bei dieser Sachlage stellt es einen revisiblen Rechtsfehler dar, daß der Tatrichter nicht geprüft hat, ob die Strafe nach § 157 StGB zu mildern oder von Strafe ganz abzusehen ist (vgl. Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdnr. 1 zu § 157 StGB); die Anwendung des § 157 StGB kommt bereits in Betracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Furcht vor eigener Strafverfolgung Beweggrund für die Falschaussage war (vgl. BGH NStZ 1988, 497 = MDR 1988, 788).
  • BayObLG, 19.12.1995 - 5St RR 128/95
    § 157 Abs. 1 StGB ist bereits dann anzuwenden, wenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen läßt, daß der Zeuge (neben anderen Beweggründen) auch aus Furcht vor einer Bestrafung eines Angehörigen die Unwahrheit gesagt hat (im Anschluß an BGH NJW 1988, 2391).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht